Wer kann Pflegeberatung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt zu uns aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten, dies kann z.B. auch die Beantragung eines Pflegegrades oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.
Wann ist Kurzeitpflege sinnvoll?
Einrichtungen für Kurzzeitpflege bieten sich an, wenn pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen vorübergehend nicht zuhause versorgt werden können, z. B. bei Urlaub oder Krankheit der Angehörigen, Umbau der Wohnung, etc.
Für Ihre Pflege und Betreuung steht rund um die Uhr ein erfahrenes Team bereit, das sich aus examinierten Pflegefachkräften und Pflegehelfer*innen zusammensetzt. Während Ihres Aufenthaltes bei uns, können Sie nicht nur die Leistungen aus den pflegerischen Bereichen in Anspruch nehmen, sondern auch zum Beispiel von unseren Fachdiensten aus der Sozialarbeit profitieren. Hier kann man Sie während Ihres Aufenthaltes auch über Maßnahmen informieren, die für die Zeit nach einer Krankheit erstrebenswert wären.
Um Sie optimal zu beraten, Ihnen Anregungen und Tipps, vor allem zur Finanzierung der Pflegekosten geben zu können, sollten Sie mit Ihrem Roten Kreuz vor Ort in Verbindung treten. Ob schriftlich, telefonisch oder persönlich - wir helfen Ihnen gerne und kompetent weiter.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).
Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:
1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)
2. Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme
3. Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
4. hauswirtschaftlichen Versorgung
verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.